Rechtliches

AGB – BVB – Einbindung Dritter

Impressum

Verantwortlich für den Inhalt dieser Website:
SYNO Consulting Group AG
Albert-Einstein-Ring 5
22761 Hamburg


Sitz der Gesellschaft: Hamburg

Rechtsform: Aktiengesellschaft
Registergericht: Amtsgericht Hamburg, HRB 149361
UST-ID: DE294030415

Vorstand:
Patrick Deecke
Michael Deiß
Hanno Poppen
Miro Duvnjak
Yasar Kambir

Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Dr. Max Lipsky

Kontakt:
Telefon: +49 40/ 5247006-0
Faxnummer: +49 40/ 5247006-99
E-Mail: willkommen@syno.ag

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Urheberrecht 

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Datenschutz 

Datenschutzerklärung der SYNO Consulting Group AG 

A… Allgemeine Bedingungen

B… Zusatzbedingungen Arbeitsleistung

C… Zusatzbedingungen Verkauf

D… Zusatzbedingungen Vermietung

E… Zusatzbedingungen Software

F… Zusatzbedingungen Vertragsschluss und Vertragspartner beim Kauf und der Vermittlung von Dienstleistungen und Waren

G.. Zusatzbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Form des technischen Betriebs

A.     Allgemeine Bedingungen

§ 1     Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile

  • Die Leistungen der SYNO Consulting AG (nachfolgend nur noch „SYNO“) richten sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend nur noch „Auftraggeber“).
  • Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch „AGB“) gelten zwischen der SYNO und dem Auftraggeber für alle abgeschlossenen Verträge und regeln ergänzend zu den Einzelverträgen das gesamte Vertragsverhältnis, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  • Die AGB der SYNO gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
  • Die SYNO bietet dem Auftraggeber Elektronikartikel (nachfolgend nur noch „Ware“) zum Kauf oder zur Miete an und vermittelt kostenpflichtige IT- und Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. Festnetz- und Mobilfunkverträge mit Providern (nachfolgend nur noch „Carrier“), Software-Nutzungsrechte und Dienstleistungen Dritter. Des Weiteren werden Arbeitsleistungen und Dienstleistungen erbracht, dabei kann auch die Form von technischem Betrieb und Erstellung als Überlassung erbracht werden. Zudem wird Software vermietet.

§ 2     Vertragsanbahnung, Vertragsschluss

  • Angebote der SYNO sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  • Die Willenserklärung des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit uns gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus einem Auftragsformular nicht etwas anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 7 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  • Ein Vertrag kommt nur dadurch zustande, dass SYNO das Vertragsangebot des Auftraggebers durch schriftliche Auftrags- bzw. Kaufbestätigung oder durch Leistungserbringung annimmt.
  • Bei der Vermietung von Software, bei der Erbringung von Dienstleistungen in Form des technischen Betriebs (ggf. mit technischem Hosting) und bei technischen Supportleistungen erkennt der Auftraggeber an, dass die von der SYNO angebotenen Leistungen unter anderem auch von Leistungen Dritter abhängen, die zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit führen können. Der Aufraggeber soll die angebotene Leistung daher nur mit ausreichender Vorlaufzeit beauftragen, um bei einer verzögerten Leistungserbringung keinen Schaden zu erleiden.
  • Für einige Produkte ist SYNO nicht der Bereitsteller, sondern vermittelt diese lediglich. Die SYNO wird solche Produkte in geeigneter Form kennzeichnen und als solches entsprechend kenntlich machen.
  • Alle Angebote der SYNO stehen unter Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung der SYNO.

§ 3     Lieferung

  • Sofern eine Lieferung von Ware erfolgt, steht die Wahl des Versandweges und der Versandart im Ermessen der SYNO.
  • Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten (nachfolgend nur noch „Transportdienstleister“).Es gelten die Vertragsbedingungen der Transportdienstleister.
  • Ist dies nicht ausdrücklich vereinbart worden, schuldet SYNO insbesondere nicht die Übergabe von Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen oder sonstiger Dokumente.
  • Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware an den Transportdienstleister übergeben wurde. Mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  • Für Lieferungen steht SYNO so lange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt sind.
  • SYNO ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 4     Vertragslaufzeit, Kündigung

  • Sofern ein Dauerschuldverhältnis vereinbart wird, beginnt der jeweilige Vertrag, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit beidseitiger Unterzeichnung. Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  • Verträge, für die eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde (z.B. zwölf (12) Monate oder vierundzwanzig (24) Monate), sind für beide Vertragsparteien schriftlich mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündbar. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch. Hiervon abweichende Vereinbarungen können einzelvertraglich vereinbart werden.
  • Bei Verträgen mit einer Mindestvertragslaufzeit kann der Auftraggeber jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat auch außerhalb der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Falls der Auftraggeber dies in Anspruch nimmt und vorzeitig kündigt, hat er neben der bis zum Beendigungszeitpunkt geschuldeten Vergütung zusätzlich einen Betrag von 20% der vom Beendigungszeitpunkt bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit geschuldeten Vergütung zu zahlen.

§ 5     Mitwirkungspflichten

  • Der Auftraggeber wird gegebenenfalls vereinbarte Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, sofern diese für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch SYNO erforderlich und allgemein üblich sind, und SYNO insbesondere:
    1. Einen oder mehrere Ansprechpartner,
      1. in Fragen des Projektverlaufes und Projektablaufes und
      2. bei der Festlegung der detaillierten Anforderungen und
  • für die Betreuung der Software;
  1. alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen,
  2. Zugang zu den IT-Systemen einräumen,
  3. im Fehlererkennungs- und -beseitigungsprozess unterstützen und
  4. Kontaktaufnahme zu seinen Mitarbeitern gestatten.

Der Auftraggeber ist zudem dazu verpflichtet, die SYNO über Änderungen seiner über die SYNO bezogenen Waren – und Dienstleistungen (Vermietung, Vermittlung und Kauf) im Verlauf der Vertragslaufzeit zu unterrichten.

  • Falls der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, übernimmt SYNO die entsprechenden Tätigkeiten. Für diese durch die SYNO zusätzlich erbrachten Tätigkeiten, hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
  • Der Auftraggeber ist für die Koordination und Einhaltung von definierten Terminen seiner projektbeteiligten Partner (interne Mitarbeiter und externe Dritte) allein verantwortlich.
  • Zudem hat der Auftraggeber bei der Vermittlung von Telekommunikationsleistungen Dritter eine Rufnummer Liste mit Namen der Beteiligten beizufügen. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber über die Information zu veränderten Verträgen.

§ 6     Lenkungsausschuss

  • Um eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu gewährleisten, wird erforderlichenfalls zwischen den Vertragspartnern ein Lenkungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus jeweils einem verantwortlichen Projektmitarbeiter (Projektleiter), deren jeweiligen Vorgesetzten und bei Bedarf weiteren beratenden Personen.
  • Sofern in einem Projekt die Abnahme von Software (z.B. Konfiguration, individuelle Entwicklung) erforderlich ist, ist der Lenkungsausschuss hierfür zuständig. Einzelheiten regelt die Abschnitt C „Zusatzbedingung Software“ §6 ff.

§ 7     Zahlungsbedingung

  • Der Vergütungsanspruch von SYNO ist, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sofort fällig. Verzug tritt in Abweichung von § 286 Abs. 3 BGB bereits 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Rechnungen werden den Auftraggebern von SYNO per E-Mail zugesandt. Auf Wunsch des Auftraggebers versendet SYNO die Rechnungen gegen Aufpreis von jeweils 3 € in Papier per Post.
  • Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

§ 8     Vergütung

  • Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.
  • Bei einer zeitaufwandsbezogenen Vergütung ist die Höhe der Vergütung pro Zeiteinheit entsprechend der Qualifikation und der Tätigkeit des eingesetzten Mitarbeiters ebenfalls im Einzelvertrag bestimmt.
  • Erfolgt die Vergütung auf Basis von Personentagesätzen, so entspricht ein (1) Personentag („PT“) acht (8) Arbeitsstunden; Stundensätze können in Personentagessätze umgerechnet werden und umgekehrt.
  • Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird monatlich auf Basis des tatsächlichen angefallenen Zeitaufwands in Einheiten von 1,0 Stunden abgerechnet. Dabei gilt, dass eine Viertelstunde (15 Minuten) 0,25 Stunden ergeben. Angebrochene Stunden werden als volle Einheit gezählt. Die Abrechnung erfolgt nachträglich.
  • Sofern die Parteien ein vom Auftraggeber abrufbares Kontingent ohne eine verbindliche Aufgaben- und Einsatzplanung im Einzelvertrag vereinbart haben, und das Kontingent vom Auftraggeber bis zum Ende des Abrechnungszeitraums nicht vollständig ausgeschöpft wurde, verfällt das Kontingent zum Ende des Abrechnungszeitraums.
  • Die Preise der jeweiligen Personentagesätze können zu Projektbeginn der aktuellen Preisliste entnommen werden.
  • SYNO hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung von Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Kunden, soweit diese SYNO vorab bekannt gegeben wurden. Davon abweichend können individuelle Reisekosten vereinbart werden (z.B. Pauschale für die Anfahrt). Finden Schulungsmaßnahmen in den Räumlichkeiten von SYNO statt, zählen hierzu auch die Kosten für die Verpflegung der Teilnehmer. Die Bereitstellung von Schulungsmaterial wird nicht gesondert vergütet, sofern nicht anderweitig vereinbart.
  • Liegt die vom Auftraggeber geforderte und von SYNO bestätigte Arbeitszeit außerhalb der bei SYNO üblichen Servicezeiten, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben: 50% an Wochentagen zwischen 8:30 Uhr und 17:30 Uhr sowie an Samstagen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen des Bundeslandes Hamburg 100%.

§ 9     Leistungsänderung (Change Request)

  • Sofern von SYNO werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind, kann der Auftraggeber bis zur Fertigstellung des Werkes Änderungen an den zu erbringenden Leistungen in Textform verlangen.
  • Ein Change Request liegt insbesondere vor, wenn eine Erweiterung oder Modifizierung der vereinbarten Leistungen, des Projektplans bzw. der Umsetzungszeiträume verlangt wird.
  • SYNO wird in einer angemessenen Frist ein Angebot über die Umsetzung des Change Request unterbreiten. Alle weiteren Einzelheiten sind dem Angebot zu entnehmen.
  • Ein Change Request stellt einen zusätzlichen Aufwand dar, dieser wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  • Sollten sich im Projektverlauf Änderungen ergeben, so wird die SYNO dem Auftraggeber in Kenntnis setzen, In Abstimmung mit dem Lenkungsausschuss wird über das weitere Vorgehen entschieden.

§ 10   Höhere Gewalt

  • In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragsparteien, SYNO oder der Auftraggeber, für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Leistung oder Mitwirkung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei, SYNO oder der Auftraggeber, liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von ihren verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Dies gilt auch für Dritte wie z.B. Transportdienstleister oder Bereitsteller von Software.
  • Die betroffene Vertragspartei, SYNO und der Auftraggeber, wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben.
  • Die SYNO und der Auftraggeber werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht erbrachte Leistung oder Mitwirkung noch erbracht werden soll.

§ 11   Haftung

  • Unsere Haftung ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf 1.000.000,00 € pro Haftungsfall.
  • Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der fahrlässigen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch einen Erfüllungsgehilfen sowie in Fällen der gesetzlichen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Mitverschulden des Kunden ist jedoch in jedem Fall zu berücksichtigen.
  • Für leicht fahrlässig verursachte Schäden, haftet SYNO, nur dann, wenn eine Verletzung von Kardinalspflichten vorliegt. Die Höhe der Haftung beträgt die Höhe der Gesamtvergütung des Einzelvertrages.
  • Schadensersatz- und/ oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber den Schaden kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Vorliegens eines Schadens hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend macht, und/ oder in den Fällen in denen der Auftraggeber geltend macht, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.
  • SYNO haftet nicht für die Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit deren Verletzung auf höherer Gewalt beruht. Vgl. § 10 „Höhere Gewalt“.
  • Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die durch Dritte verursacht wurden und zu einer Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen führen, ist beschränkt auf die Höhe des für SYNO möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Dritten.
  • SYNO haftet nicht bei Ausfällen von Servern, Rechenzentren, Software oder Ähnlichen, die nicht im Einflussbereich von SYNO stehen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die SYNO zur Leistungserbringung bereit und imstande ist.

§ 12   Verzug

  • Falls SYNO schuldhaft einen verbindlichen Liefer- oder Leistungstermin um mehr als zwei (2) Wochen (vierzehn (14) Tage) überschreitet, steht dem Auftraggeber das Recht zu, für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von einem Prozent (1%) des Werts der betroffenen Lieferung oder Leistung zu fordern. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf maximal zehn Prozent (10%) des Werts der Lieferung oder Leistung begrenzt, sofern SYNO nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Verzug abgegolten.

§ 13   Arbeitszeit, Termine, Fristen

  • Die von SYNO genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
  • Sofern nicht abweichend im Einzelvertrag vereinbart, wird SYNO die Leistungen innerhalb folgender Servicezeiten erbringen: Montag – Freitag von 08:30 – 17:30 Uhr; ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage in Hamburg sowie der 24. und 31. Dezember. Ebenfalls ausgenommen sind Tage mit Betriebsruhe bei SYNO. Betriebsruhetage werden dem Auftraggeber mit angemessener Vorlaufzeit jeweils im Laufe des betreffenden Jahres mitgeteilt. Tage mit Betriebsruhe sind unter Anderen Firmenfeiern und andere Events. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart erfolgt an den Tagen der Betriebsruhe keine Leistungserbringung.

§ 14   Abwerbeverbot

  • Sofern zwischen den Parteien ein Vertrag mit einer Vertragslaufzeit vereinbart ist, erhält der Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit Einblick in den Mitarbeiterstamm der SYNO. Um eine illoyale Ausnutzung von Erkenntnissen durch den Auftraggeber zu verhindern, verpflichtet sich der Auftraggeber, während, sowie bis vierundzwanzig (24) Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit (Ende der Vertragslaufzeit), keine Mitarbeiter der SYNO selbst oder durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG direkt oder indirekt abzuwerben oder dies zu versuchen. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass die Beschäftigung des Mitarbeiters der SYNO nicht auf einer Abwerbung beruht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vereinbarte Abwerbeverbot zahlt der Auftraggeber an SYNO eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR.

§ 15   Datenschutz, Geheimhaltung

  • Sofern und soweit SYNO im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeiten, werden die Vertragsparteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO schließen.
  • Weiterführende Informationen zum Datenschutz sind unter: https://syno.ag/rechtliches/ zu finden.

§ 16   Vertraulichkeit

  • Die Vertragsparteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des jeweiligen Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Vertragspartei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Vertragspartei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  • Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung notwendig ist. Zustimmungen werden schriftlich erteilt. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  • Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, werden wir den Kunden vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
  • Die Vertragsparteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
  • Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
    1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
    2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
    3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Vertragspartei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.

Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Vertragspartei, die sich auf die Ausnahme beruft.

  • Mit Beendigung der Geschäftsbeziehung werden die Vertragsparteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei auf Aufforderung dieser Vertragspartei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
  • Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung dieser Geschäftsbeziehung.
  • SYNO ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von uns zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 17   Sonstige

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • Leistungsort ist – sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart – der Hauptsitz von SYNO, Hamburg
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, SYNO jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von SYNO binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen.
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert. Im Falle der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Bestimmungen am nächsten kommt, wobei sich die Vertragsparteien verpflichten, diesbezüglich nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke im Einzelvertrag offensichtlich wird.
  • Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch.
  • Jegliche Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des individuellen Vertrags sowie spezielle Zusicherungen und Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Dokumentation. Gleiches gilt für die Aufhebung der Schriftformanforderung.

B.      Zusatzbedingungen Arbeitsleistung

§ 1    Gegenstand

  • Sämtlichen Leistungen der SYNO im Zusammenhang mit werkvertraglichen und dienstvertraglichen Leistungen liegen zusätzlich zu Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ diese Zusatzbedingungen zugrunde.
  • Sämtliche Arbeitsleistungen können auf verschiedene Wege und durch verschiedene Methoden erbracht werden. Übliche Verfahren sind u.a. (Video-) Telefonate, Workshops oder der Versand von Datenträgern.
  • Um ein optimales Gesamtergebnis zu erreichen, greifen im Rahmen der Arbeitsleistungen der SYNO die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers aus Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ § 5 „Mitwirkungspflichten“.
  • Arbeitsleistungen werden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Weiteres klärt Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ § 8 „Vergütung“.
  • SYNO ist dazu bereit, den Auftraggeber bei der Implementierung zu unterstützen oder diese vollständig durchzuführen. Sämtliche im Rahmen dieser Unterstützung erbrachten Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, auf Grundlage des tatsächlich entstandenen Zeitaufwands vergütet.

§ 2    Ablauf

  • Die Leistungserbringung setzt sich im Regelfall aus drei (3) Schritten zusammen. Schritt eins (1) umfasst die gemeinsame Erstellung der Anforderungen (nachfolgend nur noch „Spezifikationsphase“), welche auf den Anforderungen des Auftraggebers beruhen, Schritt zwei (2) umfasst das Feinkonzept (nachfolgend nur noch „Realisierungsphase“), welche die realisierbaren Anforderungen widerspiegeln, der dritte (3) Schritt umfasst die Umsetzung.

§ 3    Abnahme

  • Sämtliche Konfigurations-, Entwicklungs- und Implementierungsleistungen der SYNO erfordern die Abnahme durch den Auftraggeber. Dabei nimmt der Lenkungsausschuss die Abnahme anhand der in der Spezifikationsphase festgehaltenen Anforderungen vor.
  • Die Abnahme erfolgt durch den Lenkungsausschuss nach den in der Spezifikationsphase dokumentierten Leistungen.
  • Sollte der Auftraggeber seiner – soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt – Mitwirkungshandlung nicht fristgerecht nachkommen, gelten die Arbeitsleistungen nach vierzehn (14) Tagen als abgenommen. Für die Abnahme gilt ebenfalls als Mitwirkungshandlung die kostenfreie zur Verfügungstellung der Test- und/ oder Abnahmesysteme.

§ 4    Sachmängel

  • SYNO gewährleistet, dass die überlassenen werkvertraglichen Leistungen im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unwesentlichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, näheres klärt der Lenkungsausschuss.
  • Tritt bei der erbrachten werkvertraglichen Leistung ein Sachmangel auf, steht es SYNO frei, innerhalb einer angemessen vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung zwischen Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu wählen. Sollte der Mangel die Nutzung der betreffenden Leistung beim Auftraggeber nicht erheblich beeinträchtigen, kann SYNO alternativ die Nacherfüllung durch Bereitstellung einer weiterentwickelten Version der Leistung vornehmen. Falls erforderlich, wird SYNO angemessene Maßnahmen zur Fehlerumgehung erarbeiten, bis die weiterentwickelte Version verfügbar ist.
  • SYNO ist zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet, sofern eine schriftliche Fehlermeldung seitens des Auftraggebers vorliegt.
  • Die Haftung für Sachmängel erlischt für von SYNO erbrachte Leistungen, die vom Auftraggeber oder einem Dritten im Auftrag des Auftraggebers verändert oder anderweitig beeinflusst werden, es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nach, dass diese Einflussnahme nicht ursächlich für den Mangel ist. Falls der Mangel auf der fehlerhaften Leistung eines Zulieferers beruht, beschränkt sich die Haftung von SYNO bei einem Sachmangel vorerst auf die Abtretung des Mangelanspruchs, den SYNO gegenüber dem Zulieferer geltend machen kann.
  • Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren nach der Abnahme der Leistung durch den Lenkungsausschuss oder nach der Erbringung der Leistung, sofern eine förmliche Abnahme nicht erforderlich ist.
  • Falls SYNO nach einer Fehlermeldung des Auftraggebers Leistungen für die Fehlersuche und/oder Fehlerbeseitigung erbracht hat und dabei kein Sachmangel vorliegt, trägt der Auftraggeber die entstandenen Kosten. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Vergütungssätze von SYNO, nähere Einzelheiten sind in Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ § 8 „Vergütung“ definiert.

§ 5    Rechtsmängel

  • Falls im Rahmen der Nutzung der Leistungen im vertraglich festgelegten Anwendungsbereich durch den Auftraggeber Schutzrechte Dritter verletzt werden und entsprechende Ansprüche von den Inhabern der Schutzrechte gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber SYNO unverzüglich schriftlich über den Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten zu informieren. SYNO wird nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen, die Leistung rechtskonform gestalten oder die Leistung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum ursprünglichen Rechnungspreis zurücknehmen. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche können gemäß den Bestimmungen in Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ § 11 „Haftung“ geltend gemacht werden.
  • SYNO haftet nicht, wenn eine Rechtsverletzung Dritter auf einer Verwendung der überlassenen Leistungen in Verbindung mit einer anderen Software oder einer Änderung der überlassenen Leistungen durch den Auftraggeber beruht.

§ 6    Service Level Commitment (SLC) und Service Level Agreement (SLA)

  • Die SLA ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. SLC sind Dienstverträge im Kontext von vermittelten Produkten oder Anwendungen Dritter, dabei schuldet die SYNO keinen Erfolg.
  • Es gelten für SLA und SLC folgende Definitionen:
    1. Betriebszeit: Während der Betriebszeit, die auf 24 Stunden à sieben (7) Tage festgelegt ist, steht dem Auftraggeber das System zur Nutzung zur Verfügung. Ausgenommen sind die vereinbarten Updatefenster. Dies gilt insbesondere für die Softwarevermietung.
    2. Servicezeit: Während der Servicezeit (vgl. Abschnitt A „Allgemeine Regelung“ § 13 „Arbeitszeit, Termine, Fristen“) sind Mitarbeiter der SYNO für die Erbringung des 1st Level Support erreichbar, um alle Vorgänge wie Service oder Probleme entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
    3. Verfügbarkeit: Die Verfügbarkeit gibt das Maß für die Zeit an, zu der das jeweilige System für den Auftraggeber bestimmungsgemäß zur Verfügung steht.
    4. Reaktionszeit: Reaktionszeit im Sinne dieser Regelung ist der Zeitraum zwischen der Meldung einer Störung durch den Auftraggeber und der ersten Rückmeldung von SYNO innerhalb der jeweiligen Störungsbehebungszeit. Eine Rückmeldung enthält zumindest die Bestätigung des Eingangs der Störungsmeldung. Außerhalb der Servicezeit ist die Reaktionszeit ausgesetzt.
    5. Antwortzeit: Antwortzeit im Sinne dieser Regelung ist der Zeitraum zwischen der Reaktion auf eine Störungsmeldung und der ersten qualifizierten Antwort von SYNO. Im Regelfall enthält diese Antwort entweder eine Lösung oder einen oder mehrere Lösungsvorschläge zur Behebung der Störung, des Weiteren kann auch ein Verweis, sofern SYNO nicht der Bereitsteller ist, auf Dritte erfolgen. Außerhalb der Servicezeit ist die Antwortzeit ausgesetzt.
    6. Updatefenster: Ein planmäßiges Update der Softwarekomponenten wird in zugriffsschwachen Zeiten durchgeführt und führt durch Redundanz nicht zu einer Unterbrechung.
  • Für Dienstverträge mit SLC gelten folgende Voraussetzungen. Etwaige Reports werden auf Nachfrage zur Verfügung gestellt:
    1. Betriebszeit: vierundzwanzig (24) Stunden à sieben (7) Tage.
    2. Servicezeit: Die Servicezeit richtet sich nach Abschnitt A „Allgemeine Regelung“ § 13 „Arbeitszeit, Termine, Fristen“). Die Verfügbarkeit beträgt im Jahr mindestens 95%.
    3. Verfügbarkeit: die Verfügbarkeit im Jahresmittel mindestens 95% beträgt.
    4. Reaktionszeit: bis zu vierundzwanzig (24) Stunden innerhalb der Servicezeit. Außerhalb der Servicezeit ist die Reaktionszeit ausgesetzt. Die Einhaltung beträgt im Jahr mindestens 95%.
    5. Antwortzeit: bis zu achtundvierzig (48) Stunden innerhalb der Servicezeit. Außerhalb der Servicezeit ist die Antwortzeit ausgesetzt. Die Einhaltung beträgt im Jahr mindestens 95%.
    6. Updatefenster für vermietet Software sind den jeweiligen Einzelverträgen zu enkontnehmen.
  • Sowohl SLA als auch SLC gliedern sich in die Bereiche 1st Level, 2nd Level und 3rd Level.
  • Die Dienstleistungspflicht im Rahmen der Vermietung von Software wird ggf. um die SLC erweitert.
  • Sollte SYNO schuldhaft in Verzug kommen und kann SYNO die im Jahresmittel garantierten Verfügbarkeiten nicht einhalten, so greift Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ § 12 „Verzug“.

§ 7    Beratungsleistung

  • Einzelheiten für die Beratungsleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei den Leistungen von SYNO handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand der Beratungsleistungen.
  • Im Rahmen von Beratungsleistungen unterstützt SYNO den Auftraggeber bei der Verwirklichung von mit der Beratung im Zusammenhang stehenden Zielen. Hierbei gilt, dass die SYNO nur individuelle Handlungsempfehlungen geben kann. Für den Geschäftserfolg bleibt weiterhin allein der Auftraggeber verantwortlich.
  • Der Berater erbringt die vertraglich übernommenen Leistungen entsprechend dem bei Abschluss des Vertrages geltenden aktuellen Stand der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand der Beratungsleistungen. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Berater nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  • SYNO wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn sie Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkungen auf ihre Leistungserbringung haben könnten.
  • Die von SYNO als Berater eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit eingesetzte Personen die Beratungsleistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

§ 8    Konfigurationsleistung

  • Einzelheiten für die Konfigurationsleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  • Ergänzend zur Leistungserbringung wird für die Spezifikationsphase ein Konfigurationsprotokoll „Anlage KP“ erstellt.
  • Nachträgliche Änderungen, die nicht in der „Anlage KP“ festgehalten wurden, bedürfen einen Change Request nach Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ § 9 „Leistungsänderung (Change Request)“.

§ 9    Entwicklungsleistung

  • Einzelheiten für die Entwicklungsleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  • Die Anforderungen in der Spezifikationsphase werden nach der für den Lenkungsausschuss angebrachte Art und Weise festgehalten.
  • Nachträgliche Änderungen, die nicht festgehalten wurden, bedürfen einen Change Request nach Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ § 9 „Leistungsänderung (Change Request)“.

§ 10 Implementierungsleistung

  • Einzelheiten für die Implementierungsleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  • Sofern im Einzelvertrag nichts anderes festgelegt ist, liegt die Verantwortung für die Implementierung in der Eigenregie des Auftraggebers.
  • SYNO ist dazu bereit, den Auftraggeber bei der Implementierung zu unterstützen oder diese vollständig durchzuführen. Die Vergütung für sämtliche im Rahmen dieser Unterstützung erbrachten Leistungen erfolgt nach Zeitaufwand, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 11 1st Level Support

  • Einzelheiten für den 1st Level Support (auch kaufmännische Serviceleistung) ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es gilt das vereinbarte Service Level Agreement (SLA) oder das Service Level Commitment (SLC).
  • Im Rahmen des 1st Level Support fordert der Auftraggeber fernmündliche Kurzabfragen, indem der Auftraggeber Anfragen schriftlich oder telefonisch stellt, die von der Service-Abteilung der SYNO beantwortet werden.
  • Der Auftraggeber erhält nach Abschluss eines Dienstvertrages das Merkblatt „SYNO Service“, in dem Kontaktdaten enthalten sind. Näheres ist in dem Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleitung“ § 6 „Service Level Commitment (SLC) und Service Level Agreement (SLA)“ definiert.
  • Der 1st Level Support umfasst unter anderem: Preisabfragen, Angebotserstellung, Erstellung von Verträgen, Fragen zu Rechnungen von Externen, Angebotsbesprechungen und Weitere.
  • Der 1st Level Support erstellt schriftlich „Kundentickets“ zu den einzelnen Anfragen des Auftraggebers. Dabei wird nach der jeweils gültigen SLC oder SLA reagiert bzw. beantwortet. Der Auftraggeber wird im weiteren Verlauf über den Status des Kundentickets schriftlich unterrichtet.
  • Nicht zu den Aufgaben des 1st Level Support gehört die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der Produkte.

§ 12 2nd Level Support

  • Einzelheiten für den 2nd Level Support (auch technische Serviceleistung) ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es gilt das vereinbarte Service Level Agreement (SLA) oder das Service Level Commitment (SLC).
  • Im Rahmen des 2nd Level Support wird ein durch die SYNO erstelltes Kundenticket bearbeitet. Für den 2nd Level Support erkennt der Kunde an, dass für Produkte sowie Anwendungen, bei der SYNO nicht der Bereitsteller ist, nur begrenzte Hilfestellungen erfolgen können.
  • Der Auftraggeber erhält nach Abschluss eines Dienstvertrages das Merkblatt „SYNO Service“, in dem Kontaktdaten enthalten sind. Näheres ist in dem Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleitung“ § 6 „Service Level Commitment (SLC) und Service Level Agreement (SLA)“ definiert.
  • Der 2nd Level Support umfasst im Zusammenhang mit Produkten sowie Anwendungen, bei der SYNO nicht der Bereitsteller ist, Hilfeleistungen per Fernwartung für auftretende Fehler, Änderungen in den Produkten oder Anwendungen, Störungen oder sonstige Fälle von Schwierigkeiten. Dies gilt, sofern SYNO mindestens administrativen Zugriff auf diese Produkte oder Anwendungen hat.
  • Der 2nd Level Support beantwortet schriftlich „Kundentickets“ zu den einzelnen Anfragen des Auftraggebers. Dabei wird nach der jeweils gültigen SLC oder SLA beantwortet. Inhalt des 2nd Level Support ist vor allem die Präsentation von einer oder mehreren Lösungen, um der Anfrage des Kunden zu entsprechen. Der Auftraggeber wird über den Status des Kundentickets schriftlich unterrichtet.

§ 13 3rd Level Support

  • Einzelheiten für den 3rd Level Support (auch systemischer Support) ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es gilt das vereinbarte Service Level Agreement (SLA) oder Service Level Commitment (SLC).
  • Im Rahmen des 3rd Level Support wird ein durch die SYNO erstelltes Kundenticket bearbeitet. Dabei konnte im Rahmen des 2nd Level Support keine Lösung bereitgestellt werden. Ursächlich ist, dass SYNO nicht Bereitsteller der Anwendung oder des Produktes ist. SYNO übernimmt im Auftrag des Auftraggebers die Kommunikation, die Weiterleitung der Information und das Management gegenüber dem Bereitsteller.
  • Der Auftraggeber erhält nach Abschluss eines Dienstvertrages das Merkblatt „SYNO Service“, in dem Kontaktdaten und Kontaktzeiten enthalten sind. Näheres ist in dem Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleitung“ § 6 „Service Level Commitment (SLC) und Service Level Agreement (SLA)“ definiert.
  • Der 3rd Level Support umfasst unter anderem: Probleme bei der Bereitstellung von Produkten und Anwendungen, inhaltliche Änderung der Produkte und Anwendungen Entwicklungsänderungen und Weitere.
  • Die SYNO übernimmt für den Auftraggeber ein Tracking der jeweiligen Tickets. Im Falle des Auftretens eines 3rd Level Supports bemüht sich SYNO um eine Problemlösung, kann aber nicht gewährleisten, dass und bejahendenfalls innerhalb welcher Fristen eine Problemlösung vorliegt.

§ 14 Inbetriebnahmeleistungen

  • Einzelheiten für Inbetriebnahme Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  • SYNO, oder beauftragte Dritte, nehmen Hardwareeinrichtung vor. Dabei hat der Auftraggeber die Möglichkeit dreißig (30) Tage nach dem Gefahrenübergang die vorgenommene Dienstleistung ggf. zu beanstanden. Sofern SYNO schriftlich über diesen Vorgang in Kenntnis gesetzt wurde, kann die Hardware kostenfrei zurückgesendet werden. Dabei wird kein Rücktritt aus dem Kaufvertrag gewährt. Der Auftraggeber beanstandet lediglich die erbrachte Leistung an der Hardware. Diese wird von SYNO, oder beauftragten Dritten, erneut vorgenommen.
  • Für die Einrichtung von Software gilt die Abnahme nach Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleistung“ § 3 „Abnahme“

§ 15 Wiederkehrende Arbeitsleistungen

  • Einzelheiten für wiederkehrende Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Des Weiteren gilt das vereinbarten SLC oder SLA.
  • Es liegt in der Natur der Sache, dass bei wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen keine wiederholte Abnahmeerklärung des Kunden erfolgt. In diesen Fällen tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Der Kunde wird von SYNO per E-Mail oder auf andere Weise per Textform darauf hingewiesen, dass SYNO bestimmte Leistungen erbracht hat. Es obliegt dem Kunden, sich innerhalb der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Fristen darüber zu informieren, ob die Leistungen von SYNO ordnungsgemäß erbracht wurden. Macht der Kunde innerhalb der in dem jeweiligen Einzelvertrag jeweils gesetzten Intervalle keine Reklamationen geltend, so gilt, dass die Leistung der SYNO als ordnungsgemäß erbracht anzusehen ist. Einer eigenständigen Abnahme bedarf es nur dann, wenn dies zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist.
  • Der Auftraggeber hat bei wiederkehrenden Arbeitsleitungen grundsätzlich vor Vertragsabschluss die Möglichkeit zwischen einem abrufbaren Kontigent und einer Bezahlung nach Aufwand. Näheres klärt der jeweilige Einzelvertrag.

§ 16 Softwarepflege

  • Einzelheiten für die Softwarepflege ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  • Die Softwarepflege umfasst die Aktualisierung, Patches und Updates.
  • Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass während der Softwarepflege die Anwendungen nicht zur Verfügung stehen.
  • Falls die SYNO nicht Hersteller der Anwendungen ist, haftet SYNO nicht für aus Aktualisierungen, Patches oder Updates entstandene Verzögerungen oder Ausfälle im Betriebsablauf.

C.      Zusatzbedingungen Verkauf

§ 1    Gegenstand

  • Sämtlichen Leistungen der SYNO im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren liegen zusätzlich zu Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ diese Zusatzbedingungen zugrunde.
  • Der Gefahrenübergang ist in Abschnitt A „Allgemeine Bedingung“ § 3 „Lieferung“ näher geklärt.

§ 2    Leistungsumfang

  • Der Auftraggeber erwirbt von SYNO die im Einzelvertrag bezeichneten Waren.
  • Die Lieferung durch die SYNO erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die SYNO selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der Waren nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftraggeber nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.
  • Der Auftraggeber muss die Waren unverzüglich auf wesentliche Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen SYNO gegenüber erklären. Das Recht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, falls der Mangel durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte infolge gewöhnlichen Verschleißes verursacht wird.

D.     Zusatzbedingungen Vermietung

§ 1    Gegenstand

  • Sämtlichen Leistungen der SYNO im Zusammenhang mit der Vermietung von Waren liegen zusätzlich zu Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ diese Zusatzbedingungen zugrunde.
  • Die von der Mietpauschale umfassten Leistungen zur Instandsetzung und Instandhaltung ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Ebenso der Mietzins.
  • Die Vermietung von Software ist in dem Abschnitt E „Zusatzbedingung Software“ geklärt.

§ 2    Mietbeginn, Mietvertragsdauer, Kündigung

  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, tritt der Einzelvertrag mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft. Die Laufzeit des Einzelvertrages ergibt sich aus dem Vertrag.
  • Soweit keine abweichenden Bedingungen im Einzelfall getroffen ist, läuft der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit.
  • Die von der Mietpauschale umfassten Leistungen zur Instandsetzung und Instandhaltung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
  • Der Mietgegenstand wird gemäß dem Protokoll „Mietware“ ausgeliefert. Nach Erhalt bestätigt dies der Auftraggeber.
  • Die Vermietung von Software ist in dem Abschnitt E „Zusatzbedingung Software“ geklärt.
  • Eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. SYNO ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:
    1. Der Auftraggeber mit drei aufeinanderfolgenden zu zahlenden Nutzungsentgelten in Zahlungsverzug ist, oder
    2. Der Auftraggeber den Mietgegenstand an Dritte überlässt, oder
    3. Der Auftraggeber die Rechte der SYNO dadurch verletzt, dass er den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt, mangelnde Pflege oder unsachgemäßen Gebrauch erheblich gefährdet.
  • Des Weiteren ergibt sich eine außerordentliche fristlose Kündigung, wenn:
    1. Der Auftraggeber einen Mietgegenstand vorsätzlich beschädigt, oder
    2. Der Auftraggeber SYNO vorsätzlich einen Schaden zufügt, oder
    3. Der Auftraggeber durch einen Mietgegenstand vorsätzlich zur Begehung einer Straftat verwendet, oder
    4. einen am Mietgegenstand entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt.
  • Falls der Mietgegenstand nicht bis zum Ende des Mietvertragszeitraums an SYNO zurückgesandt wird oder der Auftraggeber den Gebrauch des Mietgegenstands nach Ablauf des Mietvertrags fortsetzt, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um einen (1) weiteren Monat, sofern SYNO nicht widerspricht.

§ 3    Nutzungsrechte

  • Die Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  • Der Auftraggeber hat den Gebrauch der Geräte nur Personen zu gestatten, die über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen.

§ 4    Rückgabe des Mietgegenstandes

  • Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen Zubehörs unverzüglich zum Ende des Mietvertrags an SYNO zurückzugeben. Der Mietgegenstand sollte – abgesehen von normalen Gebrauchsspuren – im Zustand zurückgegeben werden, in dem er empfangen wurde. Dies schließt die Löschung persönlicher Accounts, die Aufhebung von Passwortschutz oder Sperrungen, die die Nutzung des Mietgegenstands durch Dritte ausschließen oder beeinträchtigen, mit ein.
  • Falls der Mietgegenstand nicht spätestens vierzehn (14) Tage nach Ende des Mietvertrags zurückgegeben wird, behält sich SYNO das Recht vor, nach eigenem Ermessen den Restwert des Mietgegenstands in Rechnung zu stellen.
  • Die Rücksendung des Geräts – samt allem mitgelieferten Zubehör – sollte in der Originalverpackung erfolgen und bruchsicher an SYNO zurückgesendet werden. Die Originalverpackung ist jene, in der der Mietgegenstand dem Auftraggeber/Benutzer geliefert wurde. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn die Originalverpackung beschädigt ist und einen sicheren Transport gefährdet. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, eine gleichwertige Ersatzverpackung für den Rücktransport zu verwenden, um den Mietgegenstand vor Beschädigungen während des Transports zu schützen.
  • Bei der Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Produkte festgehalten werden. Der Auftraggeber erhält dieses Protokoll ausgehändigt und hat nach Versand vierzehn (14) Tage Zeit, um darauf zu antworten. Der Auftraggeber hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
  • Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Produkte.

§ 5    Tauschgeräte bzw. Swap-Lager

  • Dem Auftraggeber werden zusätzlich 5 (fünf) % auf die bestellten Endgeräte zur Verfügung gestellt, über die der Kunde bei Schäden, unter der Bedingung der Aushändigung der beschädigten Endgeräte, verfügen kann. Die Anzahl der Tauschgeräte wird aufgerundet und dem Kunden bei Vertragsunterschrift mitgeteilt. Nach Ende der Vertragslaufzeit besteht kein Anspruch auf die Tauschgeräte.
  • Falls es zu einem Abruf der Tauschgeräte kommt, werden die, ausgehändigten beschädigten Endgeräte, von der Entrichtung der Miete befreit. Die Tauschgeräte werden gemäß des im Einzelvertrag vereinbarten Mietzinses bezahlt.

§ 6    Gefahrenlast

  • Die Gefahrenlast bei Rückversendung v.a. für die bruchsichere Verpackung trägt der Auftraggeber.

§ 7    Allgemeine Verhaltensregeln

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich mit den vermieteten Geräten pfleglich umzugehen.
  • Die beanstandungslose Übernahme der Mietsachen gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes.
  • Vom SYNO angebrachte Seriennummern dürfen nicht abgelöst werden.
  • Gibt der Auftraggeber die Produkte defekt zurück, so kann SYNO die defekten Mietgegenstände reparieren lassen und nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
  • Software, die mitgeliefert ist, darf ausschließlich nach den bekannten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Auftraggeber/Benutzer steht dafür ein, dass vertragswidriger Gebrauch der Software durch ihn oder durch seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist.
  • Die Geltendmachung angeblicher Rechte an der Mietsache durch Dritte (u.a. Pfändung) ist SYNO unverzüglich anzuzeigen.

E.      Zusatzbedingungen Software

§ 1    Gegenstand

  • Sämtlichen Leistungen der SYNO im Zusammenhang mit der Vermietung von Software liegen zusätzlich zu Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ diese Zusatzbedingungen zugrunde.
  • SYNO vermietet dem Auftraggeber die in dem Einzelvertrag genannte Software für die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags.
  • Maßgeblich für die Eigenschaften und Funktionen der Software sind die in dem Einzelvertrag referenzierten Produktbeschreibungen, diese spiegeln die in der Realisierungsphase festgehaltenen Anforderungen wider.
  • SYNO ist berechtigt seine Leistungen durch Unterbeauftragung weiterzugeben.
  • Der Auftraggeber muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen Ansprechpartner für die Betreuung des Systems, einen sogenannten „Product Owner“, benennen. Dieser verantwortet auf der Auftraggeberseite den Betrieb der Software. Es gilt Abschnitt A „Allgemeine Bedingung“ § 5 „Mitwirkungspflicht“.
  • Die Leistungen der SYNO im Rahmen der Vermietung von Software beinhaltet nicht die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport oder Konfigurationen, Schulungen und sonstige über die Vermietung der Software hinausgehende Arbeitsleistungen.
  • Für jegliche Arbeitsleistung, außer der Gewährleistung und der Softwareaktualisierung (Updates), müssen separate Einzelverträge geschlossen werden.
  • Der Auftraggeber hat im Rahmen der Miete ein Anrecht auf Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleistung“ § 16 „Softwarepflege“ bezogene Leistungen.

§ 2    Mietbeginn, Mietvertragsdauer, Kündigung

  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, tritt der Einzelertrag mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft.
  • Soweit keine abweichenden Bedingungen im Einzelfall getroffen sind, läuft der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit Die von der Mietpauschale umfassten Leistungen zur Instandsetzung und Instandhaltung ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Die Kündigungsfrist beträgt zum Mindestvertragszeitpunkt einen (1) Monat zum Quartalsende. Anschließend verlängert sich die Laufzeit der Software je um einen (1) Monat.
  • Eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. SYNO ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:
  1. Der Auftraggeber mit drei aufeinanderfolgenden zu entrichtenden Nutzungsentgelten in Zahlungsverzug ist, oder
  2. Der Auftraggeber den Mietgegenstand unbefugt an Dritte überlässt, oder
  3. Der Auftraggeber die Rechte der SYNO dadurch verletzt, dass er den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt, mangelnde Pflege oder unsachgemäßen Gebrauch erheblich gefährdet.
  • Des Weiteren ergibt sich eine außerordentliche fristlose Kündigung, wenn:
    1. Der Auftraggeber einen Mietgegenstand vorsätzlich beschädigt, oder
    2. Der Auftraggeber SYNO vorsätzlich einen Schaden zufügt, oder
    3. durch einen Mietgegenstand vorsätzlich zur Begehung einer Straftat nutzt, oder
    4. einen am Mietgegenstand entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt.

§ 3    Nutzungsrechte

  • Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe des Quellcodes.
  • Der Auftraggeber ist nicht befugt, Kopien der Software an Dritte weiterzugeben. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, die Software zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder auf andere Weise zu unterlizenzieren. Ebenso darf die Software nicht öffentlich verbreitet oder zugänglich gemacht werden.
  • Bei Verstoß gegen eine der oben genannten Bestimmungen werden alle im Rahmen des Einzelvertrags erteilten Nutzungsrechte sofort ungültig und gehen automatisch an SYNO zurück. In einem solchen Fall muss der Auftraggeber die Nutzung der Software umgehend beenden, sämtliche Kopien löschen und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien entweder löschen oder an SYNO übergeben.
  • Bei der Lieferung von Software, die nicht von SYNO im Auftrag des Auftraggebers erstellt wurde, beschränkt sich die Leistungspflicht von SYNO auf die Vermittlung einer Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Hersteller der Software. Der Umfang der Nutzungsrechte wird durch die Lizenzbestimmungen des Herstellers festgelegt, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • Bei der Nutzung von Softwareaktualisierungen (Updates), die frühere Versionen ersetzen sollen, erlischt das Nutzungsrecht an den ersetzten Programmversionen.

§ 4    Gefahrenlast

  • Die Gefahrenlast liegt während der Nutzung beim Auftraggeber.
  • Der Auftraggeber muss Sorge tragen, dass ausschließlich fachkundige Personen mit der Software vertraut sind.
  • Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass die Datenspeicherung in einem Rechenzentrum stattfindet, dennoch verantwortet der Auftraggeber die Datenspeicherung.

§ 5    Leistungserbringung durch Software

  • SYNO vermietet dem Auftraggeber die erforderliche Software. Geschuldet wird nur die Überlassung derjenigen Funktionen, die in der Leistungsbeschreibung bzw. in der Realisierungsphase ausdrücklich dokumentiert wurden und diejenigen Funktionen, die zwar nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber aus technischen Gründen zur bestimmungsgemäßen Funktion zwingend erforderlich sind.
  • Die Anzahl und der Umfang der erforderlichen Nutzungsrechte ergeben sich aus dem Zweck des jeweiligen Einzelvertrags, § 31 Abs. 5 UrhG.
  • Der Auftraggeber trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass die Software nicht störungsfrei arbeitet, und zwar insbesondre durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes.
  • Sollte der Auftraggeber seiner Pflicht nicht nachkommen, gilt Abschnitt A „Allgemeine Bedingung“ § 5 „Mitwirkungspflicht“.

§ 6    Prüfung der Software

  • SYNO darf bei begründetem Anlass unter vorheriger Bekanntmachung mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen jederzeit, im Übrigen einmal jährlich beim Auftraggeber eine Überprüfung durchführen, ob der vereinbarte Nutzungsumfang sachgerecht eingehalten wird.

§ 7    Pflege von Software

  • SYNO oder, sofern SYNO nicht der Bereitsteller sein sollte, Dritte erbringen während der Dauer des Einzelvertrages Wartungs- und Aktualisierungsleistungen (nachfolgend nur noch „Updates“), dabei gilt:
    1. SYNO oder, sofern SYNO nicht der Bereitsteller sein sollte, Dritte stellen dem Auftraggeber neue Updates zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet die jeweils neuste Updates nach der Veröffentlichung zu installieren. Neue Updates werden abwärtskompatibel sein.
    2. SYNO stellt nach SLC oder SLA Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung. Weiteres klärt Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleistung“
    3. Der Auftraggeber wird über bevorstehende Updates unterrichtet.
  • Weitere Leistungen um die Pflege von Software, wie die Konfiguration, die Betreuung des Produktivsystems, das Einpflegen und Ändern von Daten und Ähnlichen erfordert einen Dienstleistungsvertrag nach Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleistung“.

§ 8    Löschung der Software

  • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien zu löschen und die Löschung auf Nachfrage durch die SYNO zu bestätigen.
  • Erwirkt das Leisten des Auftraggebers eine fristlose Kündigung, so behält sich SYNO vor, die Software eigenständig zu löschen.
  • Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

§ 9    Änderungen der Software

  • Die Änderung der Software obliegt der SYNO oder, sofern SYNO nicht der Bereitsteller sein sollte, Dritten.
  • Änderungen, die über Updates hinausgehen verlangen einen neuen Dienstleistungsvertrag nach Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleistung“ bzw. einen Change Request.

§ 10 Gewährleistung

  • Für einige Produkte ist nicht SYNO der Bereitsteller. Die SYNO wird solche Produkte in geeigneter Form kennzeichnen und als solches entsprechend kenntlich machen.
  • Der Auftraggeber erkennt an, dass die angebotenen Leistungen unter anderem auch von Leistungen Dritter abhängen, die zu Einschränkungen in der Verfügbarkeit führen können. Der Auftraggeber erkennt dies an und wird die angebotene Leistung nur mit ausreichender Vorlaufzeit in Anspruch nehmen, um bei einer verzögerten Leistungserbringung keinen Schaden zu erleiden. Dabei schuldet die SYNO die Bereitstellung im vereinbarten Umfang.
  • SYNO haftet nicht bei Ausfällen von Servern, Rechenzentren, Software oder Ähnlichen, die nicht im Einflussbereich von SYNO stehen.
  • Da SYNO bei Software nur zur Verschaffung von Nutzungsrechten verpflichtet ist, haftet SYNO nicht für Mängel und sonstige Fehlfunktionen der Software, sondern ausschließlich für Abweichungen im Umfang der vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechte zu dem zwischen SYNO und der Auftraggeber schriftlich vereinbarten Nutzungszweck. Bei der Abwicklung der Mängelansprüche gegenüber dem Hersteller ist SYNO gern behilflich, hierzu jedoch nicht verpflichtet.

F.      Zusatzbedingungen Vertragsschluss und Vertragspartner beim Kauf und der Vermittlung von Dienstleistungen und Waren

§ 1    Gegenstand

  • Sämtlichen Leistungen der SYNO im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungen und Waren liegen zusätzlich zu Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ diese Zusatzbedingungen zugrunde.
  • Bei der Vermittlung erhält der Auftraggeber Bestellformular des jeweiligen Anbieters.
  • Dienstleistungsverträge, insbesondere solche, die unter Abschnitt B „Zusatzbedingung Arbeitsleistung“ fallen ergänzen und erweitern die Dienstleistungen und Waren der jeweiligen Anbieter.
  • Die Vermittlung von Dienstleistungen und Waren stellt für den Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten dar.

§ 2    Vermittlung von IT – und Telekommunikationsdienstleistungsverträgen

  • Bei der Vermittlung von IT- und Telekommunikationsdienstleistungsverträgen erhält der Auftraggeber nach einer Anfrage ein Bestellformular zugesandt, aus dem sich Umfang und Inhalt der Leistung ausschließlich ergibt. Die unterzeichnete Rücksendung des Auftraggebers an SYNO gilt als verbindliches Angebot des Auftraggebers gegenüber dem Carrier. Der IT- und Telekommunikationsdienstleistungsvertrag mit dem Carrier kommt zustande, wenn der Carrier das Angebot des Auftraggebers durch Annahmeerklärung annimmt.
  • Es gelten fortan die Geschäftsbedingungen der Carrier.
  • Der Auftraggeber stimmt mit der unterzeichneten Rücksendung der Weitergabe seiner Daten, wie Inhalt und Umfang der gewünschten Leistung, seiner Adresse, seines Namens und ggf. Handels- oder Vereinsregisterauszüge, zu.
  • Des Weiteren können Auftraggeber durch ein Beauftragungsformular die SYNO befähigen, Verträge über IT- und Telekommunikationsdienstleistungen abzuschließen. Der schriftliche Widerruf ist jederzeit möglich.

§ 3    Vermittlung von Software

  • Bei der Vermittlung von Software erhält der Kunde nach einer Anfrage ein Bestellformular zugesandt, aus dem sich Umfang und Inhalt der Leistung ausschließlich ergibt. Die unterzeichnete Rücksendung des Kunden an SYNO gilt als verbindliches Angebot des Kunden gegenüber dem Hersteller.
  • Es gelten fortan die Geschäftsbedingungen des Herstellers.

§ 4    Vermittlung von Dienstleistungen

  • Bei der Vermittlung von Dienstleistungen erhält der Kunde nach einer Anfrage ein Bestellformular zugesandt, aus dem sich Umfang und Inhalt der Leistung ausschließlich ergibt. Die unterzeichnete Rücksendung des Kunden an SYNO gilt als verbindliches Angebot des Kunden gegenüber dem Hersteller.
  • Es gelten fortan die Geschäftsbedingungen des Anbieters.

G.     Zusatzbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Form des technischen Betriebs

§ 1    Gegenstand

  • Sämtlichen Leistungen der SYNO im Zusammenhang mit der Vermittlung von Waren liegen zusätzlich zu Abschnitt A „Allgemeine Bedingungen“ diese Zusatzbedingungen zugrunde.

§ 2    Leistungsumfang

  • Der Leistungsumfang ergibt sich aus den dem Einzelvertrag beiliegenden SLA, vergleiche Abschnitt B „Zusatzbedingungen Arbeitsleistung“.

§ 3    Gewährleistung

  • SYNO haftet nicht bei Ausfällen von Servern, Rechenzentren, Software oder Ähnlichen, die nicht im Einflussbereich von SYNO stehen.
  • Für einige Produkte ist nicht SYNO der Bereitsteller. Die SYNO wird solche Produkte in geeigneter Form kennzeichnen und als solches entsprechend kenntlich machen.

§ 4    Datensicherung

  • Sofern nicht anders im Einzelvertrag festgehalten, sichert SYNO einmal (1) im Monat die Daten und speichert diese bis zur nächsten Datensicherung.

Datenschutzerklärung der SYNO Consulting Group AG

Wir nehmen Datenschutz ernst.

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SYNO Consulting Group AG
Albert-Einstein-Ring 5
22761 Hamburg

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Geschäftsführer: Patrick Deecke, Michael Deiß, Hanno Poppen, Miro Duvnjak, Yasar Kambir

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E-Mail: mail@konzept17.de

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Safari: https://support.apple.com/dede/guide/safari/sfri11471/mac

Opera: https://help.opera.com/de/latest/webpreferences/

Google Maps

Auf unserer Website verwenden wir Google Maps (API) von Google Ltd., Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Irland (“Google”). Google Maps ist ein Webdienst zur Darstellung von interaktiven (Land-)Karten, um geographische Informationen visuell darzustellen. Über die Nutzung dieses Dienstes wird Ihnen unser Standort angezeigt und eine etwaige Anfahrt erleichtert.

Bereits beim Aufrufen derjenigen Unterseiten, in die die Karte von Google Maps eingebunden ist, werden Informationen über Ihre Nutzung unserer Website (wie z.B. Ihre IP-Adresse) an Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Google ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob kein Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet. Wenn Sie die Zuordnung mit Ihrem Profil bei Google nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons ausloggen. Google speichert Ihre Daten (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) als Nutzungsprofile und wertet diese aus. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO auf Basis der berechtigten Interessen von Google an der Einblendung personalisierter Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Website. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an Google richten müssen.

Google LLC mit Sitz in den USA ist für das us-europäische Datenschutzübereinkommen „Privacy Shield“ zertifiziert, welches die Einhaltung des in der EU geltenden Datenschutzniveaus gewährleistet.

Wenn Sie mit der künftigen Übermittlung Ihrer Daten an Google im Rahmen der Nutzung von Google Maps nicht einverstanden sind, besteht auch die Möglichkeit, den Webdienst von Google Maps vollständig zu deaktivieren, indem Sie die Anwendung JavaScript in Ihrem Browser ausschalten. Google Maps und damit auch die Kartenanzeige auf dieser Internetseite kann dann nicht genutzt werden.

Die Nutzungsbedingungen von Google können Sie

unter https://www.google.de/intl/de/policies/terms/regional.html einsehen, die zusätzlichen Nutzungsbedingungen für Google Maps finden Sie unter https://www.google.com/intl/de_US/help/terms_maps.html

Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von Google Maps finden Sie auf der Internetseite von Google („Google Privacy Policy“): https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/

Google (Universal) Analytics

Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Ltd., Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Irland („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich der gekürzten IP-Adresse) werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.

Diese Website verwendet Google Analytics ausschließlich mit der Erweiterung „_anonymizeIp()“, die eine Anonymisierung der IP-Adresse durch Kürzung sicherstellt und eine direkte Personenbeziehbarkeit ausschließt. Durch die Erweiterung wird Ihre IP-Adresse von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. In diesen Ausnahmefällen erfolgt diese Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an der statistischen Analyse des Nutzerverhaltens zu Optimierungs- und Marketingzwecken.

In unserem Auftrag wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen uns gegenüber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de

Eine weitere Möglichkeit das Erfassen durch Google Analytics zu verhindern, ist das setzen eines Opt-Out- Cookies.

Google LLC mit Sitz in den USA ist für das us-europäische Datenschutzübereinkommen „Privacy Shield“ zertifiziert, welches die Einhaltung des in der EU geltenden Datenschutzniveaus gewährleistet.

Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten bei Google Analytics finden Sie in der Datenschutzerklärung von

Google: https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de

Google Webfonts

Wir binden die Schriftarten (“Google Fonts”) des Anbieters Google ein. Die Einbindung dieser Web Fonts erfolgt durch einen Serveraufruf, in der Regel ein Server von Google in den USA. Hierdurch wird an den Server übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Auch wird die IP-Adresse des Browsers des Endgerätes des Besuchers dieser Internetseiten von Google gespeichert.

Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.

Eine Datenschutzerklärung für weitere Informationen findet sich unter https://www.google.com/policies/privacy/

Google Marketing Plattform

Unsere Website nutzt darüber hinaus weitere Dienste der Google Marketing Plattform (früher „Google Doubleclick“). Diese Dienste setzen Cookies ein, um für die Nutzer relevante Anzeigen zu schalten, die Berichte zur Kampagnenleistung zu verbessern oder um zu vermeiden, dass ein Nutzer Anzeigen mehrmals ausgespielt bekommt.

Google erfasst über eine Cookie-ID, welche Anzeigen in welchem Browser ausgespielt werden und kann so verhindern, dass diese mehrfach angezeigt werden. Darüber hinaus kann Google mithilfe von Cookie-IDs sog. Conversions erfassen, also ob ein Nutzer eine Anzeige sieht und später die Website des Werbetreibenden aufruft und dort etwas erwirbt. Nach Angaben von Google enthalten diese Cookies keine personenbezogenen Informationen.

Ihr Browser baut automatisch eine direkte Verbindung mit dem Server von Google auf. Wir haben keinen Einfluss auf den Umfang und die weitere Verwendung der Daten, die durch den Einsatz dieses Dienstes durch Google erhoben werden. Nach Angaben von Google erhält Google durch die Einbindung dieser Dienste die Information, dass Sie den entsprechenden Teil unserer Website aufgerufen oder eine Anzeige von uns angeklickt haben. Sofern Sie bei einem Dienst von Google registriert sind, kann Google den Besuch Ihrem Nutzerkonto zuordnen. Selbst wenn Sie nicht bei Google registriert sind bzw. sich nicht eingeloggt haben, besteht die Möglichkeit, dass der Anbieter Ihre IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert.

Zusätzlich ermöglichen uns Cookies, zu verstehen, ob Sie bestimmte Aktionen auf unserer Website durchführen, nachdem Sie eine unserer Anzeigen auf Google oder auf einer anderen Plattform aufgerufen oder diese angeklickt (Conversion-Tracking) haben („Floodlight“). Google verwendet dieses Cookie, um den Inhalt zu verstehen, mit dem Sie auf unseren Websites interagiert haben, um Ihnen später gezielte Werbung zusenden zu können.

Sie können das Tracking-Verfahren verhindern, indem Sie eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software vornehmen (z.B. Drittcookies deaktiviert), die Cookies für Conversion-Tracking deaktivieren, indem Sie in Ihren Browsereinstellungen Cookies von der Domain www.googleadservices.com blockieren, hinsichtlich interessenbezogener Anzeigen der Anbieter, die Teil der Selbstregulierungs-Kampagne „About Ads“ sind, über den Link  oder unter dem Link.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht alle Funktionen dieses Angebots vollumfänglich nutzen können.

Weitere Informationen zur Google Marketing Plattform erhalten Sie unter https://marketingplatform.google.com/intl/de/about/ . Sie finden weitere Information auch bei der Network Advertising Initiative (NAI) unter https://www.networkadvertising.org .

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

YouTube

Diese Website nutzt die Youtube-Einbettungsfunktion zur Anzeige und Wiedergabe von Videos der Plattform „Youtube“, der Google Ltd., Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Irland.

Hierbei wird der erweiterte Datenschutzmodus verwendet, der nach Anbieterangaben eine Speicherung von Nutzerinformationen erst bei Wiedergabe des/der Videos in Gang setzt. Wird die Wiedergabe eingebetteter Youtube-Videos gestartet, setzt der Anbieter „Youtube“ Cookies ein, um Informationen über das Nutzerverhalten zu sammeln. Hinweisen von „Youtube“ zufolge dienen diese unter anderem dazu, Videostatistiken zu erfassen, die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern und missbräuchliche Handlungsweisen zu unterbinden. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet, wenn Sie ein Video anklicken. Wenn Sie die Zuordnung mit Ihrem Profil bei YouTube nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons ausloggen. Google speichert Ihre Daten (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) als Nutzungsprofile und wertet diese aus. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO auf Basis der berechtigten Interessen von Google an der Einblendung personalisierter Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Website. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an YouTube richten müssen.

Unabhängig von einer Wiedergabe der eingebetteten Videos wird bei jedem Aufruf dieser Website eine Verbindung zum Google-Netzwerk „DoubleClick“ aufgenommen, was ohne unseren Einfluss weitere Datenverarbeitungsvorgänge auslösen kann.

Weitere Informationen zum Datenschutz bei „YouTube“ finden Sie in der Datenschutzerklärung des Anbieters unter: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy 

TecArt CRM Login für unsere Kunden

Wir haben Ihnen die Möglichkeit gegeben sich in Ihrem Kundenstamm einzuloggen um bspw. Ihren Auftragsstatus und Rechnungen zu sehen bzw. herunterzuladen.

Der Betreiber unserer CRM Lösung ist:

TecArt GmbH
Fischmarkt 5
99084 Erfurt

Telefon: +49 361 302624-0
E-Mail: info@tecart.de

Impressum und Datenschutzerklärung:  https://www.tecart.de/impressum-datenschutz#home 

Die Login Daten erhalten Sie durch Mitarbeiter der Syno AG mit einem initialen Kennwort und der bitte dieses Kennwort zu ändern, sobald Sie sich das erste Mal im CRM System anmelden.

Auftragsverarbeitung:
Zur vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben haben wir mit der TEcArt GmbH einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen.

Online Shop

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, über unseren Online Shop, Endgeräte und Zubehör für Smartphones und Festnetzgeräte zu erwerben.

Der Betreiber des Onlineshops ist:

etronixx Sales GmbH
Brandstücken 25-27
D-22549 Hamburg

Impressum: https://shop.syno-group.de/impressum
Datenschutzerklärung: https://shop.syno-group.de/datenschutz 

Auftragsverarbeitung:
Zur vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben haben wir mit der etronixx Sales GmbH einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen.

Newsletter Versand

Anmeldung zu unserem E-Mail-Newsletter

Wenn Sie sich zu unserem E-Mail Newsletter anmelden, übersenden wir Ihnen regelmäßig Informationen zu unseren Angeboten. Pflichtangabe für die Übersendung des Newsletters ist allein Ihre E-Mailadresse. Die Angabe weiterer evtl. Daten ist freiwillig und wird verwendet, um Sie persönlich ansprechen zu können. Für den Versand des Newsletters verwenden wir das sog. Double Opt-in Verfahren. Dies bedeutet, dass wir Ihnen erst dann einen E-Mail Newsletter übermitteln werden, wenn Sie uns ausdrücklich bestätigt haben, dass Sie in den Versand von Newsletter einwilligen. Wir schicken Ihnen dann eine Bestätigungs-E-Mail, mit der Sie gebeten werden durch Anklicken eines entsprechenden Links zu bestätigen, dass Sie künftig Newsletter erhalten wollen.

Mit der Aktivierung des Bestätigungslinks erteilen Sie uns Ihre Einwilligung für die Nutzung

Ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Bei der Anmeldung zum Newsletter speichern wir Ihre vom Internet Service-Provider (ISP) eingetragene IP-Adresse sowie das Datum und die Uhrzeit der Anmeldung, um einen möglichen Missbrauch Ihrer EMail- Adresse zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können. Die von uns bei der Anmeldung zum Newsletter erhobenen Daten werden ausschließlich für Zwecke der werblichen Ansprache im Wege des Newsletters benutzt. Sie können den Newsletter jederzeit über den dafür vorgesehenen Link im Newsletter abbestellen. Nach erfolgter Abmeldung wird Ihre E-Mailadresse unverzüglich in unserem Newsletter-Verteiler gelöscht, soweit Sie nicht ausdrücklich in eine weitere Nutzung Ihrer Daten eingewilligt haben oder wir uns eine darüberhinausgehende Datenverwendung vorbehalten, die gesetzlich erlaubt ist und über die wir Sie in dieser Erklärung informieren.

CleverReach

Für den Versand von Newslettern nutzen wir CleverReach. Anbieter ist die CleverReach GmbH & Co. KG, Mühlenstr. 43, 26180 Rastede. Mit diesem Dienst können wir den Newsletterversand organisieren und analysieren. Ihre für den Bezug des Newsletters eingegebenen Daten, wie beispielsweise Ihre E-Mail-Adresse, werden auf den Servern von CleverReach gespeichert. Serverstandorte sind Deutschland bzw. Irland.

Der Newsletter-Versand mit CleverReach gestattet es uns, das Verhalten des Newsletterempfängers zu analysieren. Die Analyse legt u.a. dar, wie viele Empfänger ihren Newsletter geöffnet haben und mit welcher Häufigkeit Links im Newsletter geklickt wurden. CleverReach unterstützt Conversion-Tracking, um damit zu analysieren, ob nach Klick auf einen Link eine zuvor definierte Aktion, wie beispielsweise ein Produktkauf, erfolgt ist. Einzelheiten zur Datenanalyse durch CleverReach finden Sie unter: https://www.cleverreach.com/de/funktionen/reporting-und-tracking/.

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Ein Widerruf Ihrer bereits erteilten Einwilligung ist jederzeit möglich. Für den Widerruf genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail oder Sie melden sich über den „Austragen“-Link im Newsletter ab. Die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Datenverarbeitungsvorgänge bleibt vom Widerruf unberührt.

Wünschen Sie keine Analyse durch CleverReach, müssen Sie den Newsletter abbestellen. Für die Abbestellung genügt eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns oder Sie melden sich über den „Austragen“-Link im Newsletter ab.

Zur Einrichtung des Abonnements eingegebene Daten werden im Falle der Abmeldung von unseren Servern und den Servern von CleverReach gelöscht. Sollten diese Daten für andere Zwecke und an anderer Stelle an uns übermittelt worden sein, verbleiben diese weiterhin bei uns.

Einzelheiten zu den Datenschutzbestimmungen von CleverReach finden Sie unter: https://www.cleverreach.com/de/datenschutz/.

Auftragsverarbeitung:
Zur vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Datenschutzvorgaben haben wir mit CleverReach einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen.

Rechte der betroffenen Person

Das geltende Datenschutzrecht gewährt Ihnen gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten umfassende Betroffenenrechte (Auskunfts- und Interventionsrechte), über die wir Sie nachstehend informieren:

  • Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO: Sie haben insbesondere ein Recht auf Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, die Herkunft Ihrer Daten, wenn diese nicht durch uns bei Ihnen erhoben wurden, das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die Sie betreffende Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer solchen Verarbeitung, sowie Ihr Recht auf Unterrichtung, welche Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bei Weiterleitung Ihrer Daten in Drittländer bestehen.
  • Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO: Sie haben ein Recht auf unverzügliche Berichtigung Sie betreffender unrichtiger Daten und/oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten unvollständigen Daten.
  • Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO: Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verlangen. Dieses Recht besteht jedoch insbesondere dann nicht, wenn die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO: Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, solange die von Ihnen bestrittene Richtigkeit Ihrer Daten überprüft wird, wenn Sie eine Löschung Ihrer Daten wegen unzulässiger Datenverarbeitung ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen, wenn Sie Ihre Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, nachdem wir diese Daten nach Zweckerreichung nicht mehr benötigen oder wenn Sie Widerspruch aus Gründen Ihrer besonderen Situation eingelegt haben, solange noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe überwiegen.
  • Recht auf Unterrichtung gemäß Art. 19 DSGVO: Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO: Sie haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen, soweit dies technisch machbar ist.
  • Recht auf Widerruf erteilter Einwilligungen gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO: Sie haben das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung in die Verarbeitung von Daten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs werden wir die betroffenen Daten unverzüglich löschen, sofern eine weitere Verarbeitung nicht auf eine Rechtsgrundlage zur einwilligungslosen Verarbeitung gestützt werden kann. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
  • Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO: Wenn wir im Rahmen einer Interessenabwägung Ihre personenbezogenen Daten aufgrund unseres überwiegenden berechtigten Interesses verarbeiten, haben Sie jederzeit das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen diese Verarbeitung Widerspruch mit Wirkung für die Zukunft einzulegen. Ihren Widerspruch können Sie uns auf den oben angegebenen Kontaktwegen zukommen lassen.  Machen Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, beenden wir die Verarbeitung der betroffenen Daten. Eine Weiterverarbeitung bleibt aber vorbehalten, wenn wir zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen können, die Ihre Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.  Werden Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Sie können den Widerspruch wie oben beschrieben ausüben. Machen Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch, beenden wir die Verarbeitung der betroffenen Daten zu Direktwerbezwecken.
  • Recht auf Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO: Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, haben Sie – unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs – das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsortes, Ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte

Klosterwall 6, Block C
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